Corona-Virus: Die Patientenverfügung

In einer aus medizinischer Sicht ausweglosen Situation, bei welcher keine Perspektive auf Genesung besteht und die Äußerung des eigenen Willens nicht mehr möglich ist, unterstützt die Patientenverfügung bei der Entscheidung, ob das Leben erhalten oder verlängert werden soll. Als Folge wird der eigene Wille respektiert und die Angehörige sowie Ärzte vor einer Entscheidung entbunden.

Ergänzende Informationen in der Patientenverfügung

Eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung einer bestehenden Patientenverfügung im Zusammenhang mit Covid-19 ist durchaus sinnvoll.

Möglicherweise müssen bei einem schweren Verlauf durch Covid-19 lebenserhaltende Maßnahmen eingesetzt werden. In diesem Fall stellt sich die Frage, was passiert, wenn in der Patientenverfügung steht, dass lebenserhaltende Maßnahmen durch Maschinen nicht gewünscht sind. Ausnahmen können vorgängig in der Verfügung festgelegt werden. Damit ist der Wille von den Betroffenen für alle Beteiligten nochmals klar geregelt. Ist unabhängig von Covid-19 beispielsweise keine Beatmung gewünscht, kann der Wunsch für eine Beatmung, wenn diese im Zusammenhang mit dem Virus steht, ausdrücklich festgehalten werden. Dies kann insofern sinnvoll sein, da die Erkrankung an Corona nicht zwingend tödlich verlaufen muss und ein Großteil der Betroffenen genesen.

Überlegungen im Zusammenhang mit der Patientenverfügung

Nachfolgend aufgeführte Fragen sollten im Vorfeld, im Hinblick auf eine allfällige Erkrankung durch Covid-19, für den Fall, dass es nicht mehr möglich ist, den eigenen Willen mitzuteilen, in der Patientenverfügung festgehalten werden:

- Besteht der Wunsch für eine invasive Beatmung?
- Wird einer Dialyse (künstliche Blutreinigung) zugestimmt?
- Sind im Zusammenhang mit einer Erkrankung an Covid-19 wiederbelebende Maßnahmen gewünscht?

Keine Notwendigkeit einer neuen Patientenverfügung

Eine bestehende Patientenverfügung kann zu jeder Zeit ergänzt und muss nicht von Grund auf neu erfasst werden. Bei einer Neuerstellung sind die Maßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Erkrankung an Covid-19 stehen, explizit zu erfassen.

Patientenverfügung in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht

Die Kombination mit der Vorsorgevollmacht ist empfehlenswert. Die Vollmacht regelt im Ernstfall, welche Personen rechtsverbindliche Entscheidungen treffen oder Erklärungen gegenüber medizinischem Personal und Pflegekräften abgeben dürfen.

Aufbewahrung der Patientenverfügung

Idealerweise ist die Verfügung ein ständiger Begleiter. Alternativ kann ein Hinweis in der Geldbörse über den Aufbewahrungsort geben. Angehörige sollten in jedem Fall über den Aufbewahrungsort informiert sein. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Patientenverfügung im zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr zu hinterlegen.