Anwaltshaftung: Wenn der Rechtsanwalt falsch berät

Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes hat aus geschäftlicher Sicht das Ziel, diese Dienstleistung in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages zu erbringen. Zwar schuldet der Anwalt nicht die Durchsetzung eines Erfolges z. B. vor Gericht, da dieser so gut wie nie vorhergesagt werden kann. Aber der Anwalt haftet gegenüber seinem Mandanten für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstleistung. Und genau hier können Anwälte viele meist fahrlässige Fehler begehen. Besonders häufig geschieht dies durch Unerfahrenheit des Juristen.

Vielfältige Rechtsprechungen zur Anwaltshaftung

Wenn ein Anwalt schuldhaft seine Pflichten aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag verletzt, so muss er seinem Mandanten den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Hierzu sind bereits vielfältige Urteile gesprochen worden, da sich die Gerichte immer wieder mit Regressfällen geschädigter Mandanten befassen müssen. Das Wissen eines Rechtsanwaltes um die aktuelle Gesetzeslage ist hoch, nicht selten geschehen deshalb immer wieder Verfahrensfehler. Dennoch suchen Mandanten nach einem erfolglos geführten (also verlorenen) Prozess nach einem Schuldigen, denn eine Haftungsursache besteht nur dann, wenn der Mandant die juristische Auseinandersetzung OHNE den Fehler seines Anwalts gewonnen hätte. Hierzu den Nachweis zu erbringen, ist schwierig. Wenn der Verlust eines Prozesses rechtmäßig ist - auch ohne schuldhaft begangene Fehler seitens des Anwalts -, besteht naturgemäß kein Anspruch auf Entschädigung.

Wie erkennt man Fehler, die zu einer Anwaltshaftung führen können?

Ein Rechtsanwalt ist dazu verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen und nach "allen Regeln der Kunst" im Sinne seines Mandanten zu arbeiten. Weiterhin gilt eine Fürsorgepflicht des Anwalts gegenüber seines Mandanten.

Der Mandant muss auf Risiken des Verfahrens hingewiesen sowie fachlich beraten werden. Wenn beispielsweise ein Rechtsanwalt gegenüber seines Mandanten behauptet, dass ein zu führender Prozess "kein Problem sei" und dieser geht dann verloren, kann dies bereits ein Fall für die Anwaltshaftung sein. Das Versäumen von Fristen (Berufung, Widerspruch usw.) innerhalb eines Verfahrens kann als eindeutiges Fehlverhalten gewertet werden.

Können Fehler des Rechtsanwalts bewiesen werden?

Bevor man vorschnell seinen Anwalt aufgrund einer Anwaltshaftung verklagt, sollte man zunächst nach einer außergerichtlichen Lösung suchen. Der geschädigte Mandant muss eine begangene Pflichtverletzung seines juristischen Vertreters vollumfänglich beweisen können, was sich in der Praxis häufig als schwierig erweist, zumal es keine Umkehr der Beweislast gibt. Hierbei müssen die genauen Inhalte und das Zustandekommen des Anwaltvertrages geprüft werden. Dies kann sich jedoch insbesondere bei privaten Ratschlägen des Anwaltes als problematisch darstellen, da diese meist nicht schriftlich festgehalten werden.

Bei erwiesener Vernachlässigung der Anwaltspflichten haftet der Rechtsanwalt nicht nur für den einzuklagenden Forderungswert, sondern auch für sämtliche Prozesskosten. Diese umfassen die Kosten des Verfahrens, die dem Mandanten auferlegt wurden sowie die angefallenen Kosten der Gegenseite, wozu auch die Anwaltskosten des Prozessgegners gehören.

Die Gebühren, die der Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung gestellt hat, muss dieser nicht bezahlen.

Gegebenenfalls kann der Mandant bereits bezahlte Rechnungsbeträge zurückfordern.

Verjährung der Anwaltshaftung

Schadenersatzansprüche, die sich aus der Anwaltshaftung ergeben, unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, an dem der Mandant über die Verletzung der Anwaltspflichten erfahren hat. Meistens ist dies der Fall mit dem Erlass der klageabweisenden Entscheidung des Gerichts - ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen und der Mandant hat bis zu drei Jahre Zeit, seinen Schaden geltend zu machen.

Relevante Rechtsgrundlagen der Anwaltshaftung

Die Anspruchsgrundlage der Anwalthaftung ergibt sich aus § 611 BGB (Dienstvertrag) sowie dem Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 280 ff. BGB.

Zur Ermittlung des entstandenen Schadens des Mandanten wird ein Vergleich zwischen seiner Vermögenslage infolge der Pflichtverletzung seines Anwaltes und der hypothetischen Vermögenslage OHNE begangene Pflichtverletzung angestellt. Hierbei ist der Mandant so zu stellen, wie er dastehen würde, wenn sein Anwalt keine Pflichtverletzungen begangen und seinen Mandanten korrekt beraten hätte.

Folgende Anwälte sind spezialisiert auf Anwaltshaftungsrecht:

Norman Synek Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Lehmann & Humke